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OLG Bremen, 13.02.2001 - 3 U 53/2000, 3 U 53/00 |
Zitiervorschläge
OLG Bremen, Entscheidung vom 13. Februar 2001 - 3 U 53/2000, 3 U 53/00 (https://dejure.org/2001,9156)
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anforderungen an die Substantiierung der Unabwendbarkeit eines Unfallereignisses; Ausgestaltung der Bemessung des Mitverschulden an einem Straßenverkehrsunfall
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StVG § 7 Abs. 2 S. 1
Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung und Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch das vorfahrtberechtigte Fahrzeug - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- anwalt-bauer.de (Kurzinformation)
Unabwendbarkeitsnachweis bei Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 20-30 %
Verfahrensgang
- LG Bremen, 14.04.2000 - 3 O 2191/99
- OLG Bremen, 13.02.2001 - 3 U 53/2000, 3 U 53/00
Papierfundstellen
- NZV 2001, 345
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 17.03.1992 - VI ZR 62/91
Unabwendbarkeit eines Verkehrsunfalls bei Überschreitung der Richtgeschwindigkeit
Auszug aus OLG Bremen, 13.02.2001 - 3 U 53/00
Der Fahrer, der mit Erfolg die Unabwendbarkeit des Unfalls geltend machen will, muss sich wie ein Idealfahrer verhalten haben (BGH VersR 1992, 714 ,715 m.w. N.), so dass die aus dem Betrieb des Fahrzeugs sich ergebenden Gefahren, für die die Gefährdungshaftung eintreten soll, wenn sie sich im Schadensereignis aktualisieren, mit dem Sinn und Zweck der Gefährdungshaftung nicht mehr gerechtfertigt erscheinen.
- OLG Naumburg, 30.01.2014 - 1 U 81/13
Verletzung eines Fußgängers durch ein Kfz: Berücksichtigung einer festgestellten …
Dazu gehört zwingend - zumal bei den äußeren Verhältnissen -, dass er (zumindest) die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h eingehalten hat (dazu OLG Be. Urteil vom 13.2.2001 - 3 U 53/2000 - [DAR 2001, 273]). - OLG Celle, 09.12.2020 - 14 U 107/20
Zulässigkeit eines Grundurteils bei unstreitigem Haftungsgrund; Zulässigkeit …
Auflage (OLG Bremen, Urteil vom 13.02.2001, 3 U 53/2000) betraf einen Fall, bei dem der Geschädigte mehr und schwerere Frakturen als die hiesige Klägerin erlitt und ein Dauerschaden im Hand- und Beinbereich mit einer MdE im erlernten Beruf von ca. 50 % und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von ca. 40 % verblieb.